Willkommen bei
WFP Prüftechnik

dem Zentrum in Deutschland für angewandte Prüftechnik für überwachungsbedürftige und explosionsgefährdete Lackier- und Trocknungsanlagen und deren Einrichtungen

  • Für Nasslack- und Pulveranlagen

  • Für die Erstellung von Explosionsschutzdokumenten

  • Für alle Anlagentypen jeden Baujahrs

Header ecke

Fachkundige Inspektion und Sicherheits­dienst­leistungen für Lackier- und Trocknungs­anlagen in Zaberfeld

Betreiber von Lackier- und Trocknungsanlagen müssen Arbeitsplätze, Technik und Räumlichkeiten nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung instand halten sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten.

Ein sicherer und störungsfreier Betriebsablauf schützt Ihr Personal, die Verantwortlichen im Betrieb und die Umwelt und verbessert nachhaltig die Produktivität.

Die WFP Prüftechnik nimmt die 3 gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen und Abnahme Ihrer Lackier- und Trocknungsanlagen und deren Einrichtungen vor und beantwortet im Vorfeld gern Ihre Fragen.

Entscheiden Sie sich für langjährige Prüftechnik-Experten im Bereich Lackier- und Trocknungsanlagen.

Unser Team besitzt umfangreiche und vor allem zertifizierte Kenntnisse und Erfahrungen zu technischem Aufbau und Funktionen der Lackier- und Trocknungsanlagen und hält sich durch regelmäßige Mitarbeit in der Wartung und Service und Besuch von Schulungen auf dem Stand der Technik.

Bei WFP Prüftechnik fallen für Prüfung und Abnahme Ihrer Lackier- und Trocknungsanlagen und deren Einrichtungen auch keine Kosten für teure An- und Abfahrten an.

Unsere Prüftechniker sind in verschiedenen Bundesländern stationiert und unsere Pauschalpreise beinhalten alle Nebenkosten.

Nasslack-Anlagen Expertenprüfung

Sind Ihre Nasslack-Einrichtungen aktuell und regelkonform? Unsere 25-jährige Expertise in der Prüfung von Lackier- und Trocknungsanlagen bietet Ihnen Gewissheit. Vom Lackierkabinen-Check bis zur Überprüfung des Lacktrockners – wir decken alles ab. Verlassen Sie sich auf Qualität, transparente Kosten und fundierte Beratung. Sichern Sie Ihren Betrieb heute noch ab!“

Pulverlack-Anlagen Expertenprüfung

Entspricht Ihre Pulverlack-Technik den neuesten Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und dem ÜAnlG? Lassen Sie sich von unserer jahrzehntelangen Branchenkenntnis überzeugen. Von der Überprüfung der Pulver-Kabinen bis hin zur Pulverrückgewinnung – wir bieten umfangreiche Dienstleistungen. Gewährleisten Sie sicheren und gesetzeskonformen Betrieb. Wir stehen Ihnen beratend zur Seite!

Sicherheit beginnt mit Doku­mentation: Ihr Explosions­schutz­dokument

Betreiben Sie überwachungsbedürftige und explosionsgefährdete Lackier- und Trocknungsanlagen? Das Explosionsschutzdokument ist unerlässlich, nicht nur als Rechtsgrundlage gemäß der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Kontrollen steht es im Zentrum der Aufmerksamkeit. Schützen Sie sich vor unerwarteten Hürden und sorgen Sie für reibungslosen Betrieb. Ob Sie sich für die Selbst-Erstellung entscheiden oder Experten-Hilfe in Anspruch nehmen: bei uns finden Sie alle Infos, Ressourcen und Beratung, die Sie benötigen. Kontaktieren Sie uns für eine erstklassige telefonische Beratung!

Neue Heraus­forderungen im Bereich Lackier- und Trocknungs­anlagen:
Die Betriebs­sicherheits­verordnung und das ÜAnlG verständlich erklärt

Über die ungeliebte Prüfung von Lackier- und Trocknungsanlagen und deren Einrichtungen, das Ex-Schutz Dokument und das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG).

Es geschah im Jahr 2015 in Berlin… am 01.05.2015 trat die neue Betriebssicherheitsverordnung zum Schutz der Umwelt und der Mitarbeiter in Kraft.

Damit wurde die alte Betriebssicherheitsverordnung von 2002 außer Kraft gesetzt.

Völlig unbemerkt von allen am Prozess Beteiligten entstand ein bundesweites Regelwerk, das vor allem die Betreiber von sogenannten überwachungsbedürftigen und explosionsgefährdeten Lackier- und Trocknungsanlagen und deren Einrichtungen vor neue Herausforderungen und Kosten stellte.

Der Absatz 3 in der BetriebsSichV. widmet sich dort ausführlich den überwachungsbedürftigen und explosionsgefährdeten Anlagen und deren Einrichtungen. Diese werden genauso behandelt wie Aufzugsanlagen, Druckanlagen, Tankanlagen etc. und unterliegen einer Prüfpflicht.

Gleich 3 verschiedene Prüfungen hält diese neue Betriebssicherheitsverordnung für den Betreiber parat.

Und die Übergangsfrist für die Umsetzung endete bereits Juni 2018.

Haben natürlich alle gelesen und sich über die neuen Prüfungen gefreut… Deswegen sind auch die meisten Betreiber sehr angetan, wenn das Thema zur Sprache kommt.

Freiwillig sind deswegen die wenigsten bereit dies umzusetzen. Aber spätestens, wenn die Gewerbeaufsicht klingelt und nach dem Ex-Schutzdokument fragt und den Prüfungen findet diese Regelungen und Vorschriften Gehör.

Nach unserer Einschätzung sind 2 Drittel der Betriebe noch im Bestandsmodus und kennen entweder diese Verordnung nicht bzw. finden keine Veranlassung dem nachzukommen.

Es gibt auch keinen, wie die meisten Betreiber vortragen, Bestandschutz für diese Anlagen. Sie müssen technisch und organisatorisch immer auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung gehalten werden.

Dem nachzukommen ist sicherlich am Anfang mit Aufwand und Kosten verbunden. Aber wer unsere Gesetzgebung und Versicherungsgesellschaften kennt, weiß, im Schadensfall kann aufgrund fehlender Unterlagen und Prüfungen schnell ein größeres Problem entstehen. Und wer beim Besuch der aufsichtführenden Behörden nicht kooperativ agiert steht schnell vor einer Androhung, Betriebsverbot oder sogar einem Bußgeld. Die ersten Fälle sind uns schon bekannt geworden.

Wer ISO zertifiziert ist oder andere Qualitätsvereinbarungen befolgt und sich damit verpflichtet alle seine Maschinen und Einrichtungen nach den geltenden Vorschriften zu warten und zu prüfen, kommt aus der Nummer nicht so einfach raus.

Auch die weit verbreitete Annahme, eine Wartung beinhaltet die Prüfung, ist leider irreführend. Prüfberichte, Prüfaufzeichnungen, Prüfplakette, Prüffristen, Prüfzertifikate etc. etc. sind nur ein paar zu nennende Kriterien, die sich in Wartungsprotokollen nicht wiederfinden, aber lt. Betriebssicherheitsverordnung vorgeschrieben sind.

Wir glauben nicht das sich das technische Wartungspersonal im Rahmen einer Wartung das Ex-Schutzdokument anschaut und auf Plausibilität prüft, sowie die Flucht und Rettungswege, die Feuerlöscher, die PSA der Betreiber, das Lacklager und den Lackmischraum, den Ex-Zonenplan etc. etc. prüfen.

Hier sollten die Betreiber darauf achten, das auch explizit, wenn Wartungsfirmen die Prüfung anbieten, die insgesamt 3 notwendigen Prüfungen regelkonform durchgeführt und damit bestandskräftig gültig sind und auch für den Betreiber dokumentiert wurden.

Es kommt aber für die Betreiber noch schlimmer.

Es geschah diesmal im Juli 2021… wieder in Berlin

Das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) trat in Kraft.

Auszug aus dem ÜAnlG:

„1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.“

Im Rahmen dieses neuen Gesetzes wurden die Anforderungen an die Betreiber noch mal deutlich verschärft.

Auszug aus dem ÜAnlG:

„7 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen

(1) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,
  3. nach außergewöhnlichen Ereignissen und
  4. regelmäßig wiederkehrend.

Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.

11 Anlagenkataster

(1) Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein.“

Das war nur ein kleiner Auszug zur Rechtslage

Was können Sie nun tun?

Die WFP Prüftechnik, das bundesweit größte agierende Sachkunde-Zentrum mit mehreren Standorten kann Ihnen helfen diese Bestimmungen zu erfüllen und bietet Ihnen alle drei notwendigen Prüfungen und Hilfe beim Ex-Schutzdokument zu einem moderaten Preis an.

Eine sogenannte ZÜS (zugelassene Überwachungsstelle, bekannt als TÜV, DEKRA, GÜS usw.) ist für diese Sachkunde-Prüfungen gem. BetriebsSichV. nicht notwendig, es sei denn, Sie bewegen sich bei über 15 to Lösemittelverbrauch im Jahr.

Unsere zertifizierten Prüftechniker beraten und prüfen Sie kompetent und besitzen alle langjährige Erfahrungen aus dem Bereich der überwachungsbedürftigen und explosionsgefährdeten Anlagen und deren Einrichtungen.

Die Spezialisierung in diesem Bereich (wir prüfen nur Lackier- und Trocknungsanlagen und deren Einrichtungen für Nass- und Pulverlacke)  und bietet Ihnen sachkundige Hilfe bei der Erfüllung Ihrer Pflichten.

Schauen Sie bei uns rein und laden Sie sich die gängigen Vorschriften bei uns runter.